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Unser Bürgerverein in Vilkerath

Der Bürgerverein vertritt die Interessen der Bevölkerung von Vilkerath und Umgebung. Er bemüht sich um die Verschönerung des Ortsbildes, um Verbesserung von bestehenden sowie neu zu schaffenden Anlagen und um den Landschafts-und Denkmalschutz. Er sorgt für die Erhaltung und Förderung kultureller Belange.

Werden Sie Mitglied im Bürgerverein Vilkerath e.V.

  • Wir kümmern uns um die Belange der Bürger in Vilkerath
  • Wir wollen unser Dorf attraktiver machen
  • Wir haben für alle Probleme ein offenes Ohr

Das Mitgliedsformular können Sie ausdrucken und einem Vorstandsmitglied geben.

Der Jahresbeitrag von 8 Euro wird mittels Lastschrift erhoben. Mit der Unterzeichnung des Formulars werden Sie Mitglied im Bürgerverein Vilkerath.

Mitgliedsformular

Claudia Vogel

1. Vorsitzende


verheiratet
wohnt seit 2012 in Vilkerath
Mitglied im Bürgerverein seit 2014

vakant

2. Vorsitzende


Susann Kuhl

Schriftführerin


verheiratet, 1 Kind
wohnt in Vilkerath seit 2001
Mitglied im Bürgerverein seit 2018

vakant

Kassiererin



Frank Kuhl

Beisitzer


verheiratet, 1 Kind
wohnt in Vilkerath seit 2001
Mitglied im Bürgerverein seit 2018

vakant

Beisitzer/in


vakant

Beisitzer/in



Kassenprüfer

Ulli Butkus und Detlef Joseph


Satzung des Bürgervereins Vilkerath e.V.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen: “BÜRGERVEREIN VILKERATH e.V.”

2. Er hat seinen Sitz in Overath-Vilkerath

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Bürgerverein Vilkerath vertritt die Interessen der Bevölkerung von Vilkerath und Umgebung. Er bemüht sich um die Verschönerung des Ortsbildes, um Verbesserung von bestehenden sowie neu zu schaffenden Anlagen und um den Landschafts- und Denkmalschutz. Er sorgt für die Erhaltung und Förderung kultureller Belange.

2. Seine Tätigkeit ist parteipolitisch neutral.

3. Die Tätigkeit aller gewählten Vereinsvertreter ist ehrenamtlich. Auslagen können ersetzt werden.

4. Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel werden ausschließlich zur Förderung der Zwecke des Vereins eingesetzt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder ohne Unterschied des Geschlechtes, des Berufes, der Staatsangehörigkeit und der Konfession werden.

Für die Mitgliedschaft genügt eine Beitrittserklärung.

2. Die Mitgliedschaft erwirbt jeder, der den Jahrsbeitrag zahlt.

3. Die Mitgliedschaft endet;

a) mit dem Tode des Mitglieds

b) mit dem freiwilligen Austritt, der gegenüber dem Vorstand zu erklären ist und mit dem Ende des Kalenderjahres wirksam wird.

c) mit dem Ausschluss

d) mit der Auflösung des Vereins

4. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Er ist zulässig:

bei wiederholtem oder schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzungen,

bei vereinsschädigendem Verhalten in oder außerhalb des Vereins,

bei ehrenrührigem Verhalten in oder außerhalb des Vereins,

bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages.

5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche eventuellen Ansprüche des Ausgeschiedenen gegen den Verein. Der Ausgeschiedene hat in seiner Obhut befindliche, dem Verein gehörende Gegenstände zurückzugeben. Ein Rückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.

§ 5 Beiträge und Vereinsvermögen

1. Laufende Beiträge:

Die Mitglieder entrichten Jahresbeiträge, deren Höhe auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Jahres-hauptversammlung festgelegt wird.

2. Einmalbeiträge:

Zur Aufrechterhaltung des Vereinszweckes können Schenkungen angenommen werden.

3. Die Mitgliedsbeiträge sind bis spätestens 15. November jeden Jahres an den zuständigen Kassierer zu zahlen bzw. werden eingeholt.

4. Der Vorstand hat alljährlich in der Jahreshauptversammlung über die Verwaltung des Vereinsvermögens Rechenschaft abzulegen.

§ 6 Die ständigen Organe des Vereins

1. Die Mitgliederversammlung:

a) Jahreshauptversammlung

b) ordentliche Mitgliederversammlung

c) außerordentliche Hauptversammlung

2. Der Vorstand

Alle in diesen Organen zu besetzenden ämter sind Ehrenämter.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. An den Mitgliederversammlungen nehmen die Mitglieder teil. Sie sind stimmberechtigt sobald sie das 18. Lebensjahr erreicht haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

3. Die Jahreshauptversammlung ist nach Ablauf des Geschäftsjahres innerhalb von 3 Monaten einzuberufen.

Der Jahreshauptversammlung obliegt:

a) Entgegennahme der Jahresabschlußberichte des Vorstandes.

b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer.

c) Entlastung des Vorstandes.

d) Wahl des Vorstandes (alle zwei Jahre).

e) Wahl der Kassenprüfer für das neue Geschäftsjahr

f) Festsetzung der Beiträge.

g) Beschlussfassung über Satzungen und sonstige Dinge, die dem Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden.

h) Verschiedenes.

Anträge von Mitgliedern, die in der Jahreshauptversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens 14 Tage vorher dem Vorstand schriftlich zugehen.

4. Außerordentliche Hauptversammlungen werden vom Vorstand berufen, sofern das Interesse des Vereins es erfordert. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist zu berufen und spätestens 4 Wochen nach Stellung des Antrages abzuhalten, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorstand die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen. Für die Leitung dieser Hauptversammlung und die Stimmrechte gelten entsprechende Bestimmungen wie bei der ordentlichen Jahreshauptversammlung.

§ 8 Durchführung der Mitgliederversammlungen

1. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch öffentliche Bekanntmachungen ein. Die Bekanntmachung muß mindestens zehn Tage vorher erscheinen. Die Mitgliederversammlung kann nur über Punkte der Tagesordnung beschließen.

2. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung dem zweiten Vorsitzenden.

3. Der Schriftführer oder sein Stellvertreter hat über den Verlauf der Versammlung, insbesondere über den Wortlaut der Beschlüsse und das Stimmenverhältnis eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschriften sind zu sammeln und aufzubewahren. Sie werden vom Schriftführer unterzeichnet.

4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

5. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

6. Die Beschlüsse treten, wenn die Mitgliederversammlung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit sofortiger Wirkung in Kraft.

7. Die Wahl des erweiterten Vorstandes erfolgt geheim mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. Mit Zustimmung von mindestens 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die Wahl der Vorstandsmitglieder offen durch Zuruf erfolgen.

§ 9 Der Vorstand

1. Er besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem 1. Kassierer

e) dem 2. Kassierer

f) 2 Beisitzern

g) 1 Beisitzer aus jedem Ortsverein

a) und b) bilden den engeren Vorstand, a) bis f) den erweiterten Vorstand und a) bis g) den Gesamtvorstand.

2. Der engere Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB. Er ist allein-vertretungsberechtigt.

3. Der erweiterte Vorstand führt die Geschäfte und ihm obliegt die Durchführung des Vereinsbetriebes sowie die Erledigung der für den Verein anfallenden Verwaltungsarbeiten. Weiter obliegt ihm die Beschlussfassung über grundsätzliche und wichtige Fragen des Vereins.

4. Alle Verträge und Abmachungen bedürfen intern der Zustimmung des erweiterten Vorstandes durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Sie werden ausgeführt durch den engeren Vorstand. Diese Regelung wird im Vereinsregister vermerkt.

5. Die Vorstandsmitglieder des erweiterten Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtsdauer endet mit der Neuwahl, nachdem die Jahresberichte vorgetragen wurden. Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte weiter bis zum Amtsantritt des neuen Vorstandes. Ausscheidende Vorstandsmitglieder können wiedergewählt werden. Scheidet ein Mitglied während des Vereinsjahres aus, so hat der erweiterte Vorstand das Recht, bis zur Neuwahl durch die Hauptversammlung sich durch Zuwahl zu ergänzen.

6. Der Vorstand soll sich bei Bedarf, mindestens aber vierteljährlich zusammenfinden. Die Einberufung zu den Besprechungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit der anwesenden Mitglieder entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

7. über jede Vorstandssitzung ist Protokoll zu führen, insbesondere sind Wortlaut- und Stimmenverhältnisse der Beschlüsse in der Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschriften sind in der nächsten Sitzung zu verlesen und vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden zu unterschreiben.

8. Eine Erweiterung des Vorstandes um weitere Mitglieder ist vom Beschluss der Mitgliederversammlung abhängig.

§ 10 Kassenprüfer

1. Die Jahreshauptversammlung wählt jedes Jahr 2 Kassenprüfer, welche die Kassenprüfung im nächsten Geschäftsjahr ausführen. Die Kassenprüfer prüfen jährlich die Kassenbücher und Belege des Vereins. über das Ergebnis statten sie der Hauptversammlung ausführlich Bericht ab.

2. Die Kassenprüfer sind berechtigt, jederzeit Einsicht in die Kassen und sonstigen Bücher zu nehmen sowie Auskunft über Vermögensverwaltung und Rechnungsführung zu verlangen.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Der Verein wird aufgelöst durch Beschluss der Hauptversammlung, in der mindestens 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder zugegen sein müssen. Sind in der Hauptversammlung weniger als 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so wird frühestens nach Ablauf von 2 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die endgültig Beschluss fasst. In der Einladung ist hierauf hinzuweisen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

2. Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen des Vereins fällt an die Stadtverwaltung Overath, die es dann für den Ort Vilkerath unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, die sich der Verein gestellt hat, verwenden soll.

Die vorstehende Satzung wurde am 28.3.2004 neu gefasst und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bergisch Gladbach in Kraft.